Rahmenbedingungen
Personalleistungen werden als Werkleistungen
oder als Dienstleistungen mit dem Auftraggeber vereinbart. Bei
Werkleistungen ist HOFFMANN+LIEBENBERG für die Steuerung, das
Management und die Überwachung sowie die erzielten Ergebnisse
verantwortlich.
Dienstleistungen dienen der Beratung und
Unterstützung des Auftraggebers. HOFFMANN+LIEBENBERG erbringt
Dienstleistungen in eigener Verantwortung; für die dabei vom
Auftraggeber angestrebten und erzielten Ergebnisse bleibt der
Auftraggeber selbst verantwortlich.
Angebote von HOFFMANN+LIEBENBERG sind stets
freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber bis
zur schriftlichen Bestätigung gebunden. Der Vertrag kommt erst
mit der schriftlichen Bestätigung von HOFFMANN+LIEBENBERG oder
durch Ausführung des Auftrages zustande.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von HOFFMANN+LIEBENBERG
auf Dritte zu übertragen.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu
den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind
verbindlich.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden
Umsatzsteuer.
Personalleistungen werden zu dem im Angebot
aufgeführten Festpreis oder auf Zeit und Materialbasis nach
Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht
eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
Bei Personalleistungen auf Zeit- und
Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und
Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die
verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistungen jeweils
gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstige Leistungen,
einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich
berechnet.
Im Angebot angegebene Schätzpreise für
Personalleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind
unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden
Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten
Bewertung des Leistungsumfangs. Falls HOFFMANN+LIEBENBERG im
Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die
Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Auftraggeber
davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wird
HOFFMANN+LIEBENBERG die dem Schätzpreis zugrunde liegenden
Mengenansätze nicht überschreiten.
Rechnungen sind bei Erhalt und ohne Abzug
zahlbar.
Eine Aufrechnung mit anderen als
unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
bedarf der schriftlichen Zustimmung von HOFFMANN+LIEBENBERG.
Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist HOFFMANN+LIEBENBERG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% per anno über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bezogen auf den Bruttorechnungsbetrag zu berechnen.
Abnahme
Bei Werkleistungen wird HOFFMANN+LIEBENBERG
dem Auftraggeber zum Endtermin - soweit vereinbart - die
Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten
Abnahmekriterien und mittels vom Auftraggeber bereitzustellender
Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.
Der Auftraggeber wird die Leistungen nach
erfolgreichem Abnahmetest und/oder der Übergabe unverzüglich
abnehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten
Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den
Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung
von HOFFMANN+LIEBENBERG zur Fehlerbeseitigung nach Ziffer "Gewährleistung" bleibt unberührt.
Gelingt es HOFFMANN+LIEBENBERG nicht, aus
von ihr zu vertretenden Gründen zum Endtermin oder, wenn
erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die
vereinbarten Leistungsmerkmale nachzuweisen, so kann der
Auftraggeber nach dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. In diesem Fall gilt Ziffer
0 entsprechend. Andere Ansprüche, insbesondere auf
Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
Eine wirtschaftliche Nutzung, egal ob ganz
oder teilweise, steht der Abnahme gleich.
Gewährleistung
Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin,
dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
EDV-Programme so zu entwickeln, dass sie unter allen denkbaren
Umständen fehlerfrei arbeiten.
HOFFMANN+LIEBENBERG gewährleistet bei
Werkleistungen, dass die vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt
sind und dem Leistungsumfang entsprechen.
HOFFMANN+LIEBENBERG wird
Gewährleistungsmängel, die vom Auftraggeber in schriftlicher Form
gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit
der Abnahme und beträgt 6 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb
angemessener Zeit beseitigt, kann der Auftraggeber hinsichtlich
des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder,
falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich
gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen;
Schadenersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit
HOFFMANN+LIEBENBERG nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend haftet.
Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch
auf Gewährleistung.
Die Gewährleistung erlischt für solche
Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie
eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den
Fehler nicht ursächlich ist.
HOFFMANN+LIEBENBERG kann die Vergütung ihres
Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig
geworden ist, wenn sie nachweist, dass sie den Fehler nicht zu
vertreten hat.
Sonstige Haftungs- und Schadenersatzansprüche
Bei Personen- und Sachschäden haften die Vertragspartner gegenseitig bis EUR 1.000.000 pro Schadenfall. Andere Haftungs- und Schadenersatzansprüche als die bislang angesprochenen sind ausgeschlossen.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält an von
HOFFMANN+LIEBENBERG erworbener Software das nicht ausschließliche
und nicht übertragbare Recht zur internen Nutzung. Das
überlassene Nutzungsrecht ist zeitlich unbeschränkt.
Für
den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber
bereits mit
Vertragsunterzeichnung alle daraus sich ergebenden Rechte
sicherheitshalber in vollem Umfang an den
HOFFMANN+LIEBENBERG
ab.
Soweit durch die Leistungserbringung von
HOFFMANN+LIEBENBERG Rechte entstehen, wie z.B. Urheberrechte
oder die Befugnis, Schutzrechte anzumelden, verbleiben diese bei
HOFFMANN+LIEBENBERG, sofern vertraglich nichts Abweichendes
vereinbart ist.
Tragen die Originale einen auf
Urheberrechtsnutzung hinweisenden Vermerk, ist dieser Vermerk vom
Auftraggeber auch auf den Kopien anzubringen.
HOFFMANN+LIEBENBERG ist berechtigt, die
während des Auftrages gewonnenen Arbeitsergebnisse öffentlich als
eigene darzustellen, damit Werbung zu betreiben, sie in
wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Vorträgen zu
publizieren soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht
entgegenstehen.
Änderungen des Leistungsumfangs
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen
Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten
Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags
wird der Empfänger die Änderung überprüfen, ob und zu welchen
Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die
Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und
gegebenenfalls begründen.
Erfordert ein Änderungsantrag des
Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, so kann der
erforderliche Aufwand von HOFFMANN+LIEBENBERG berechnet
werden.
Die für eine Überprüfung und/oder eine
Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der
vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einem
zusätzlichen Angebot festgelegt und kommen entsprechend Ziffer
0 zustande.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Tätigkeiten von HOFFMANN+LIEBENBERG zu unterstützen. Der Kunde
wirkt bei der Erbringung der Leistung unentgeltlich und
rechtzeitig mit und überlässt dem Anbieter alle für die
Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen.
Soweit HOFFMANN+LIEBENBERG beim Auftraggeber arbeitet, wird der
Auftraggeber HOFFMANN+LIEBENBERG die erforderliche Zahl von
Terminals mit Zugang zu den jeweiligen EDV-Anlagen einschließlich
der notwendigen Programme im Rahmen der üblichen Betriebszeiten
und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen unentgeltlich
zur Verfügung stellen. Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten,
insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden
HOFFMANN+LIEBENBERG rechtzeitig mitgeteilt.
Die Vertragspartner benennen je einen
projektverantwortlichen Mitarbeiter als Ansprechpartner für die
Erteilung von Auskünften und die Herbeiführung von
Entscheidungen.
Unteraufträge
HOFFMANN+LIEBENBERG kann Leistungen an von ihr ausgewählte unabhängige Vertragspartner vergeben. Die in diesen AGB enthaltenen Bedingungen für Leistungen von HOFFMANN+LIEBENBERG gelten in gleichem Umfang auch für Leistungen eines Unterauftragnehmers.
Vertrauliche Informationen, Datenschutz
Die Vertragspartner werden wesentliche und
nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen
Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen
Vertraulichkeit behandeln. Die Vertragspartner können jedoch
Ideen, Konzeptionen, Knowhow und Techniken, die sich nur auf die
Informationsverarbeitung beziehen, frei nutzen.
Die Vertragspartner werden personenbezogene
Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich
vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese
Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur
mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte
weitergeben.
Kündigung
Der Auftraggeber kann einen Vertrag mit
einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende jederzeit kündigen.
HOFFMANN+LIEBENBERG wird nach einer Kündigung alle Arbeiten zur
Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach
einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der
Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des
anteiligen Preises für jenen Leistungsumfang, der durch die
Kündigung erspart wurde. Zusätzlich wird HOFFMANN+LIEBENBERG
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden
sind, dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Darin eingeschlossen
sind vereinbarte Ablösebeträge, durch die Kündigung entstandene
zusätzliche Aufwendungen von HOFFMANN+LIEBENBERG, sowie
Aufwendungen infolge einer damit verbundenen vorzeitigen
Beendigung von Vereinbarungen im Unterauftrag.
Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die
von HOFFMANN+LIEBENBERG zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur
für diejenigen Teile der erhaltenen Leistung, die für ihn nutzbar
sind.
Erfüllungsort
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Berlin als Erfüllungsort.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für sämtliche und künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart. In diesem Fall ist HOFFMANN+LIEBENBERG jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam
sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen
Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck
möglichst weitgehend erreichen.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Stand: Januar 2001
